Der Hauptunterschied zwischen Beitragsbemessungsgrenze und Versicherungspflichtgrenze
ist:
– “Beitragsbemessungsgrenze”: in Deutschland: Grenzgröße, bis zu der im jeweiligen Sozialversicherungszweig Beiträge entrichtet werden müssen
– “Versicherungspflichtgrenze”: das jährliche Arbeitseinkommen, bis zu dem in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht
Beitragsbemessungsgrenze
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Versicherungspflichtgrenze
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Substantiv
- in Deutschland: Grenzgröße, bis zu der im jeweiligen Sozialversicherungszweig Beiträge entrichtet werden müssen
Synonyme
- in Österreich: Höchstbeitragsgrundlage
Oberbegriffe
Beispiel
- Die Beitragsbemessungsgrenze ist für die einzelnen Versicherungszweige nicht einheitlich hoch.
- „Verspricht ein Arbeitgeber für den Teil des Einkommens des Arbeitnehmers, der die Beitragsbemessungsgrenze überschreitet, eine zusätzliche Versorgung bis zu 75 Prozent des vereinbarten ruhegehaltsfähigen Einkommens, und behält er sich vor, die Höhe des ruhegehaltsfähigen Einkommens günstiger als bisher festzusetzen, so kann eine solche Zusage dahin ausgelegt werden, daß der Arbeitgeber bei steigenden Beitragsbemessungsgrenzen das ruhegehaltsfähige Einkommen nach billigem Ermessen erhöhen muß, damit die betriebliche Versorgung nicht ausgezehrt wird.“
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Substantiv
- das jährliche Arbeitseinkommen, bis zu dem in Deutschland in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherungspflicht besteht
Synonyme
- Jahresarbeitentgeltgrenze
Oberbegriffe
Beispiel
- Die Versicherungspflichtgrenze liegt für 2012 bei 50.850 Euro Arbeitsentgelt. Wer mehr verdient, kann sich privat versichern.
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