Mitbestimmung und Mitwirkung – Was ist der Unterschied?

Der Hauptunterschied zwischen Mitbestimmung und Mitwirkung

ist:

“Mitbestimmung”: teilnahme an einer Entscheidung
“Mitwirkung”: das Mitwirken bei einer Sache; Kooperation

Mitbestimmung

Mitwirkung

Substantiv

  • Teilnahme an einer Entscheidung

Synonyme

  • Mitentscheidung

Wortbildungen

  • :Mitbestimmungsrecht

Beispiel

  • Den Arbeitern wurde ein Recht auf Mitbestimmung eingeräumt.
  • „Nicht mal fünf Monate bleiben, um eine Parlamentswahl vorzubereiten in einem Land, in dem politische Mitbestimmung bis dahin verboten war.“

Substantiv

  • das Mitwirken bei einer Sache; Kooperation

Synonyme

  • Anteil, Anteilnahme, Assistenz, Beitrag, Beteiligtsein, Beteiligung, Dazutun, Dienstleistung, Einbindung, Einflussnahme, Einsatz, Einschluss, Engagement, Handreichung, Hilfe, Kontingent, Mitarbeit, Mithilfe, Partizipation, Start, Teil, Teilnahme, Unterstützung, Zutun

Sinnverwandte Wörter

  • Anhörung, Mitbestimmung

Gegenwörter

  • Verweigerung

Oberbegriffe

  • Beteiligung, Handlung, Politik, Tat

Unterbegriffe

  • Elternmitwirkung

Charakteristische Wortkombinationen

  • :die fehlende, kollektive, konkrete, mangelnde, unterlassene Mitwirkung
  • :öffentliche Mitwirkungen

Wortbildungen

  • Mitwirkungsauflage, Mitwirkungsbereich, Mitwirkungsgremium, Mitwirkungsmöglichkeit, Mitwirkungspflicht, Mitwirkungsrecht

Beispiel

  • „Auf die Grenzen der Mitwirkung kann sich der Sozialleistungsberechtige berufen und damit seine Mitwirkung ausschließen, ohne dass Konsequenzen drohen.“
  • „Für die Mitwirkung in der Schule hat jedes Land ein eigenes Konzept verwirklicht, wonach die kollektive Mitwirkung der Eltern auf schulischer und überschulischer Ebene in unterschiedlichem Umfang und in vielfältiger Ausgestaltung in den Landesverfassungen sowie den Schulverfassungs- und Schulgesetzen geregelt ist.“
  • „Die Mitwirkung und Mitbestimmung der Menschen mit Behinderung ist uns sehr wichtig und auch im Wohn- und Teilhabegesetz verankert.“
  • „§ 78 Abs. 1 und 2 sowie § 79 BPersVG regeln die Mitwirkung des Personalrats.“
  • „Derzeit finden keine öffentlichen Mitwirkungen statt.“